Der Bundestag hat am 15. Dezember final die Gesetze zu den Energiepreisbremsen beschlossen, den Bundesrat haben die Gesetze am 16. Dezember passiert. Um die Letztverbraucher bei den gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, sehen die Gesetze Preisbremsen für die Netzentnahme von Strom sowie von Erdgas vor. Die Letztverbraucher erhalten dabei von den Energieversorgen (im folgenden EVU) Entlastungsbeträge, die über die festgelegten Sockelbeträge hinausgehen. Mit dem Energiepreisrechner können sie ihren individuellen Entlastungsbetrag berechnen.

Wann und wie bekomme ich meinen Entlastungbetrag?
Die Preisbremse für Gas, Wärme und Strom gilt ab dem 1. Januar 2023 und bis vorerst 31. Dezember 2023. Anspruchsberechtigte Verbraucher:innen erhalten erstmalig im Monat März 2023 eine Rückerstattung. Im März werden Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Für Mieter:innen gilt, dass ihre Vermieter:innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung. Sie als Verbraucher müssen nicht selber aktiv werden, die Entlastungen werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch ihr EVU ermittelt, mitgeteilt und entsprechend bei den Abrechnungen berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag ist dabei in den vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszah-lungen mindernd zu berücksichtigen. Wenn dagegen keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart worden sind, hat die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbe-trages in der nächsten Rechnung zu erfolgen.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Erstattungsanspruch wird als Differenzbetrag zwischen dem für die Belieferung
vereinbarten Arbeitspreis und den u.g. Referenzpreisen ermittelt und wird auf das
sog. Entlastungskontigent bezogen.
Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Die Gaspreisbremse bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasver-brauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowatt-stunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahres-verbrauch für 2023. Sonderregelung Industriekunden: Diese erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gede-ckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.

Wir haben hier für Sie eine Beispielrechnung mit zwei konkreten Beispielen (Grundversorgung Strom mit 3.000 kWh und Grundversorgung Gas mit 15.000 kWh) erstellt.

Energiesparen jetzt noch wichtiger
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Preise an.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn nie-mand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede einge-sparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Sonstiges: Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- oder Pelletheizung
Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzung dafür geschaffen, eine Härtefallregelung für Nutzerinnen und Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Hierzu werden Bund und Länder noch eine Verwaltungsvereinbarung treffen.