Der Energieausweis
Hinweis: bei kommerziellen Immobilienanzeigen schreibt das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) vor, gewisse Kennwerte aus dem Energieausweis als Orientierungshilfe für den Verbrauche mit zu veröffentlichen. Bei Zuwiderhandlung drohen Abmahnungen.
Am 1. Oktober 2007 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, die auch Regelungen über die Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude enthält. Die EnEV regelt wichtige Belange des energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen sowohl an neu zu bauenden Gebäude als auch an die Sanierung von Altbauten.
Neu ist der Energieausweis, der bei Verkauf oder Vermietung für Bestandsgebäude – unabhängig von einer Sanierung – zur Pflicht wird.
Fragen zum Energieausweis
Was ist ein Energieausweis für Wohngebäude?
Was ist der Unterschied zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsorientierten Energieausweis?
Ab wann ist der Energieausweis Pflicht?
Bei Neubauten und bestehenden Gebäuden muss bei der Neuvermietung, Verkauf, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis vorgelegt werden.
Wichtig: Selbst genutzte Einfamilienhäuser, die weder verkauft oder vermietet werden, brauchen keinen Energieausweis!
Welche Rechte können Mieter/Eigentümer aus dem Energieausweis ableiten?
Fachbegriffe:
- Primärenergie: Die Energiestoffe im ursprünglichen Zustand ihrer Gewinnung. Beispiele: Rohöle, Kohle.
- Endenergie: Die zum Endverbraucher gelieferte, veredelte Form der Energie. Beispiele: Erdgas, Erdöl, Strom.
- Nutzenergie: Die für bestimmte Nutzzwecke benötigte Energie. Beispiele: Warmwassererwärmung, Beleuchtung.
Wann muss welcher Energieausweis ausgestellt werden?
Soll der Energieausweis als Nachweis für Fördermittel wie z.B. das KfW – CO2 – Gebäudesanierungsprogramm genutzt werden, ist auf jeden Fall der Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Ein verbrauchsbasierender Energieausweis darf NUR ausgestellt werden, wenn die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen (EnEV 2009 §19 Abs. 3).