Der Energieausweis

Hinweis: bei kommerziellen Immobilienanzeigen schreibt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) vor, gewisse Kennwerte aus dem Energieausweis als Orientierungshilfe für den Verbrauche mit zu veröffentlichen. Bei Zuwiderhandlung drohen Abmahnungen.

Am 1. Oktober 2007 trat die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft, die auch Regelungen über die Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude enthält. Die EnEV regelt wichtige Belange des energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen sowohl an neu zu bauenden Gebäude als auch an die Sanierung von Altbauten.

Neu ist der Energieausweis, der bei Verkauf oder Vermietung für Bestandsgebäude -unabhängig von einer Sanierung- zur Pflicht wird.

Wir, die Stadtwerke Kamp-Lintfort, bieten die Ausstellung eines Energieausweises für Ihre Wohnimmobilie an. Unser Energieberater Christoph Wissing hilft Ihnen gern, beantwortet Ihre Fragen und ist zudem ausstellungsberechtigt.

Fragen zum Energieausweis

Was ist ein Energieausweis für Wohngebäude?

EnergieausweisWie die Energieeffienzklassen bei Haushaltsgeräten bescheinigt ein Energieausweis dem Gebäude seinen energetischen Zustand. Das bedeutet: Der künftige Bewohner erhält durch den Energieausweis vor dem Einzug in eine neue Wohnung oder ein neues Haus eine Einschätzung, wie hoch der Energiebedarf voraussichtlich sein wird.

Was ist der Unterschied zwischen einem bedarfs- und einem verbrauchsorientierten Energieausweis?

Beim verbrauchsbasierenden Energieausweis wird ein Wohngebäude anhand der vorliegenden Verbrauchsdaten eingestuft. Die Verbrauchsdaten müssen aus den letzten drei Jahren vorliegen. Zudem ist anzugeben, ob und ggf. wie lange (prozentual) eine Wohnung leer gestanden hat. Für den verbrauchsbasierenden Energieausweis muss der Aussteller nicht vor Ort sein. Der Ausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren und ist dann neu ausstellen zu lassen.
Beim bedarfsbasierenden Energieausweis wird das Wohngebäude in seinem momentanen Zustand erfasst und bewertet. Dazu wird der Aussteller des Energieausweises sich das Wohngebäude ansehen. Neben den Maßen des Gebäudes sind Daten wie Wand-, Dach- und Fensteraufbau wichtig. Zudem wird der technische Zustand der Heizungsanlage erfasst. Die Daten des Verbrauches können zum Abgleich herangezogen werden (nicht zwingend erforderlich). Beim bedarfsbasierenden Energieausweis spielt der Bewohner / Nutzer keine Rolle. Auch der bedarfsbasierende Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren und ist dann neu ausstellen zu lassen.

Ab wann ist der Energieausweis Pflicht?

Bei Neubauten und bestehenden Gebäuden muss bei der Neuvermietung, Verkauf, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis vorgelegt werden.

Wichtig: Selbst genutzte Einfamilienhäuser, die weder verkauft oder vermietet werden, brauchen keinen Energieausweis!

Welche Rechte können Mieter/Eigentümer aus dem Energieausweis ableiten?

Keine. Der Energieausweis liefert Käufern und Mietern Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes. Der künftige Verbrauch und die entsprechenden Energiekosten des Nutzers lassen sich aus dem Energieausweis jedoch nur bedingt ableiten. Entsprechend lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder eine entsprechende Mietminderung druchsetzen. Der Käufer/Mieter hat keinerlei Anspruch auf die Umsetzung der im Energieausweis enthaltenen Modernisierungstipps.

Fachbegriffe:

  • Primärenergie: Die Energiestoffe im ursprünglichen Zustand ihrer Gewinnung. Beispiele: Rohöle, Kohle.
  • Endenergie: Die zum Endverbraucher gelieferte, veredelte Form der Energie. Beispiele: Erdgas, Erdöl, Strom.
  • Nutzenergie: Die für bestimmte Nutzzwecke benötigte Energie. Beispiele: Warmwassererwärmung, Beleuchtung.

Wann muss welcher Energieausweis ausgestellt werden?

Soll der Energieausweis als Nachweis für Fördermittel wie z.B. das KfW – CO2 – Gebäudesanierungsprogramm genutzt werden, ist auf jeden Fall der Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Energieausweis wann und warum?

Ein verbrauchsbasierender Energieausweis darf NUR ausgestellt werden, wenn die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen (EnEV 2009 §19 Abs. 3). Daten anderer Eigentümer oder Mieter dürfen durch die Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH aus datenschutz-rechtlichen Gründen nicht zur Berechnung herangezogen werden. Diese Daten sind in jedem Fall vom Kunden bereit zu stellen!

Grundlage für die Preisberechnungen sind die notwendigen Angaben, die vom Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Das Preisblatt gilt für Wohngebäude, die zum Stadtgebiet Kamp-Lintfort gehören. Außerhalb von Kamp-Lintfort ist die Ausstellung von Energieausweisen durch die Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH nur in Absprache und unter Aufrechnung des zusätzlichen Aufwandes möglich. Eine ausführliche Energieberatung ist nicht in den genannten Preisen enthalten.

Die Ausstellung der Energieausweise erfolgt auf Basis der Vertragsbedingungen der Stadtwerke Kamp- Lintfort GmbH, die bei einer Anfrage mit ausgehändigt werden. Vertragsergänzungen sind in den Vertragsbedingungen der Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH aufzuführen und gesondert von Auftragnehmer und Auftraggeber zu unterschreiben. Anhänge an den Vertrag haben keine Gültigkeit!

Energieausweise für Bestandsgebäude werden nach Vorgabe des GEG bis zum 30.04.2021 nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) ausgestellt, danach erst nach dem GebäudeEnergieGesetz (GEG 2020)

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Christoph Wissing
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