Verzögerungen bei der Umsetzung der Preisbremsengesetze
Die Preisbremsengesetze sehen vor, dass alle anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden vor dem 1. März 2023 über die Entlastungsbeträge informiert werden und die entsprechende Entlastung auch im März vorgenommen wird. Wir arbeiten gemeinsam mit IT-Dienstleistern mit Hochdruck an einer fristgerechten Umsetzung dieser Preisbremsen. Dabei müssen wir als Ihr Energieversorger eine Vielzahl komplexer Tarifstrukturen und Sonderfälle beachten. Das bringt die gesamte Energiewirtschaft und die beteiligten IT-Dienstleister, die diese Anpassungen in der Regel in den Abrechnungssystemen programmieren müssen, an die Grenze ihrer Kapazitäten. Dazu kommt noch, dass Energieversorger und Stadtwerke in ganz Deutschland zur selben Zeit die Abrechnung der Kundentarife ändern und ihre Kundinnen und Kunden darüber informieren müssen. Das geschieht in der Regel per Post, so dass es auch hier zu Verzögerungen kommt.
Sollten die Informationen an unsere Kundinnen und Kunden vereinzelt nicht rechtzeitig zugestellt werden können oder Informationsschreiben noch nicht alle gesetzlich verpflichtenden Einzeldaten zu den Entlastungsbeträgen enthalten, so heißt das nicht, dass Sie keine Entlastung erhalten werden. Sie können sich sicher sein: Alle anspruchsberechtigten Kundinnen und Kunden werden ihre Entlastung erhalten. Vielfach werden beispielsweise Abschläge noch nicht zum Monatsersten eingezogen, sondern erst im Verlauf des Monats März.
Wir bitten daher um Ihr Verständnis, sollte es zu Verzögerungen kommen. Wir haben Informationen zu den Preisbremsengesetzen nachfolgend für Sie zusammengestellt. Mit dem Energiepreisrechner können sie ihren individuellen Entlastungsbetrag ermitteln. Sollten Sie weitere Fragen zur Entlastung durch die Preisbremsen haben, dann wenden Sie sich gerne an unser Kunden-Center.
Erklärvideo zur Preisbremse:
Allgemeine Information zur Einführung einer Preisbremse für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung anderer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sowie Einführung einer Preisbremse für Strom (Strom-Preisbremsegesetz – Strom-PBG)
Der Bundestag hat am 15. Dezember final die Gesetze zu den Energiepreisbremsen beschlossen, den Bundesrat haben die Gesetze am 16. Dezember passiert. Um die Letztverbraucher bei den gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, sehen die Gesetze Preisbremsen für die Netzentnahme von Strom sowie von Erdgas vor. Die Letztverbraucher erhalten dabei von den Energieversorgen (im folgenden EVU) Entlastungsbeträge, die über die festgelegten Sockelbeträge hinausgehen.
Wann und wie bekomme ich meinen Entlastungbetrag?
Die Preisbremse für Gas, Wärme und Strom gilt ab dem 1. Januar 2023 und bis vorerst 31. Dezember 2023. Anspruchsberechtigte Verbraucher:innen erhalten erstmalig im Monat März 2023 eine Rückerstattung. Im März werden Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar erhalten. Für Mieter:innen gilt, dass ihre Vermieter:innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung. Sie als Verbraucher müssen nicht selber aktiv werden, die Entlastungen werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch ihr EVU ermittelt, mitgeteilt und entsprechend bei den Abrechnungen berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag ist dabei in den vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen mindernd zu berücksichtigen. Wenn dagegen keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart worden sind, hat die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrages in der nächsten Rechnung zu erfolgen.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Erstattungsanspruch wird als Differenzbetrag zwischen dem für die Belieferung vereinbarten Arbeitspreis und den u.g. Referenzpreisen ermittelt und wird auf das sog. Entlastungskontigent bezogen.
Die Strompreisbremse deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Die Gaspreisbremse bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023. Sonderregelung Industriekunden: Diese erhalten ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Energiesparen jetzt noch wichtiger
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Preise an.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn nie-mand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede einge-sparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Sonstiges: Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- oder Pelletheizung
Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, haben ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Der Bundestag hat deshalb die Voraussetzung dafür ge-schaffen, eine Härtefallregelung für Nutzerinnen und Nutzer solcher Brennstoffe einzurichten. Hierzu werden Bund und Länder noch eine Verwaltungsvereinbarung treffen.
Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)
Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abzufangen, erhalten die Gas- und Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur gesetzlichen Einführung der Gaspreisbremse. Allgemeine Informationen für unsere Gaskunden, zusätzlich zu den u.g. Fragen und Antworten, haben wir als download hier bereitgestellt: 20221118_Infomation_Soforthilfegesetz_Gas
Allgemeine Informationen für unsere Fernwärmekunden, zusätzlich zu den u.g. Fragen und Antworten, haben wir als download hier bereitgestellt: 20221202_Information_Soforthilfegesetz_Fernwärme
Was regelt das Gesetz?
Die Verpflichtung von Erdgas- und Fernwärmelieferanten, den von ihnen am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten Letztverbrauchern einen Entlastungsbetrag gutzuschreiben.
Wer bekommt einen Entlastungsbetrag?
Die Verpflichtung zur Gewährung eines Entlastungsbetrages besteht gegenüber allen Gaskunden der Stadtwerke, die über ein Standardlastprofil (SLP-Kunden: in der Regel somit alle Haushaltskunden sowie die kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen) beliefert werden. Anspruch auf eine Entlastung haben ebenfalls alle Fernwärmekunden der Stadtwärme Kamp-Lintfort, sofern Sie anspruchsberechtigt sind.
Was müssen die Verbraucher unternehmen um die Entlastung zu erhalten?
Alle Gas- und Fernwärmekunden der Stadtwerke (mit weniger als 1,5 Mio kWh) erhalten automatisch die Entlastung. Es muss nichts weiter unternommen werden.
Wie und wann erhalte ich meine Entlastung?
Als erste Entlastung werden die Stadtwerke Kamp-Lintfort GmbH (Gas) und die Stadtwärme Kamp-Lintfort GmbH (Fernwärme) keinen Dezemberabschlag (Abschlagsdatum 30.12., nicht 30.11.!) anfordern. Das bedeutet, dass wir bei unseren Kunden mit einem uns erteilten Abbuchungsauftrag keinen Abschlag abbuchen werden. Kunden, welche ihre Zahlungen selbst vornehmen, brauchen den Abschlag ebenfalls nicht zahlen. Für den Fall, dass Sie den Dezemberabschlag dennoch überweisen, wird der Abschlag mit der Jahresrechnung im Januar 2023 verrechnet. In einem zweiten Schritt wird der Ihnen aufgrund der gesetzlichen Regelung zustehende exakte Entlastungsbetrag entsprechend der u. g. Vorgaben ermittelt und mit dem nächsten Jahresrechnungsbetrag im Januar 2023 verrechnet.
Wie hoch ist mein Entlastungsbetrag?
Der Entlastungbetrag berechnet sich für alle unsere Gaskunden aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs multipliziert mit dem im Dezember geltenden Arbeitspreis sowie allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (1/12 des Grundpreises).
Für die Fernwärmekunden der Stadtwärme Kamp-Lintfort mit 11 Abschlägen im Jahr berechnet sich der Entlastungsbetrag aus dem geleisteten und gemittelten Bruttoabschlag bezogen auf das Jahr 2021 zuzüglich 20% Beaufschlagung. Bei Neukunden, die im September noch nicht Kunde bei der Stadtwärme Kamp-Lintfort waren, gilt als Referenzwert der Beitrag vergleichbarer Kunden. Für die Wärmekunden der SWKL mit Contracting-Verträgen und 12 Abschlägen pro Jahr berechnet sich der Entlastungsbetrag aus dem geleisteten Bruttoabschlag im Monat September 2022 zuzüglich 20% Beaufschlagung.
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Gesamtpaket statt Gasbeschaffungsumlage
Die ursprünglich geplante Gasbeschaffungsumlage, die in der Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV) geregelt war, wurde am 30. September rückwirkend durch die Bundesregierung zurückgenommen. Erst am 4. August hatte die Bundesregierung die Gaspreisanpassungsverordnung nach § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) beschlossen. Die Gasbeschaffungsumlage sollte die Mehrkosten, die bei den Erdgasimporteuren für die Gasnachbeschaffung aufgrund ausgefallener russischer Liefermengen angefallen sind, gleichmäßig auf alle in Deutschland verkauften Erdgasmengen verteilen. Ziel der Umlage war somit die Sicherung und Stabilisierung der deutschen Energiewirtschaft. Stattdessen unterstützt die Bundesregierung jetzt im Rahmen ihres Abwehrschirms die betroffenen Unternehmen direkt und durch andere Maßnahmen. Die Bundesregierung hat dazu einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro gespannt. Eine Expertenkommission hat Vorschläge zur Entlastung (u.a. Einmalzahlung im Dezember, Gaspreisbremse) der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger erarbeitet. Der Abschlussbericht wurde auf der Internetseite des BMWK wurde veröffentlicht.
Die von den Stadtwerken Kamp-Lintfort an unsere Kunden kommunizierte Preiserhöhung durch die Gasbeschaffungsumlage (berechnet waren dafür ab dem 1. Oktober 2022 2,419 ct netto /kWh) wird aufgrund der neuen Verordnungslage selbstverständlich nicht wie angekündigt umgesetzt. Die Umlage wird somit bei den kommenden Berechnungen nicht erhoben. Sie müssen als unser Kunde nicht selber tätig werden.
Sonstige Umlagen
Gasspeicherumlage:
Erstmals wird ab 1. Oktober 2022 die Umlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherumlage) erhoben. Hintergrund ist die Novelle des EnWG, die insbesondere höhere Füllstandsvorgaben für Speicher vorsieht. Ziel ist, die Versorgungssicherheit in Deutschland zu erhöhen. Der Trading Hub Europe GmbH (THE), die für das deutsche Gastransportnetz zuständig ist, wurde hierdurch eine neue gesetzliche Aufgabe zugewiesen, was die Erhebung der Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct netto/kWh zur Deckung der mit der gesetzlichen Aufgabe verbundenen Kosten notwendig macht.
Regelenergieumlage (SLP und RLM Bilanzierungsumlage):
Vom 1. Oktober 2022 an müssen Gasversorger auf jede verbrauchte Kilowattstunde Erdgas 0,57 ct/kWh netto (SLP = Standartlastprofil) und 0,39 ct netto /kWh (RLM= Registrierende Leistungsmessung) für sogenannte Regelenergie zahlen. Regelenergie wird eingesetzt, um das Gasnetz stabil zu halten. Die Regelenergieumlage gibt es schon mehrere Jahre. Sie wird jedes Jahr neu festgesetzt. Bis Ende September lagen die SLP-Bilanzierungsumlage, die für private Verbraucher maßgebend ist, bei null Euro. Hauptgrund für den Anstieg sind laut THE die stark gestiegenen Gaspreise im Großhandel und der erhöhte Regelungsbedarf im Transportnetz.
Die Gasspeicherumlage und die Regelenergieumlage werden durch die Stadtwerke Kamp-Lintfort im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und als Teil der Gasbeschaffungskosten an die Endverbraucher weitergegeben.
Senkung der Mehrwertsteuer
Am 18. August 2022 endschied die Bundesregierung den Mehrwertsteuersatz auf Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent bis voraussichtlich zum 31. März 2024 zu senken. Hintergrund für die Mehrwertsteuersenkung auf Erdgas war ursprünglich die staatliche Gasbeschaffungsumlage (s.o.). Der Bundestag hat am 30. September 2022 dennoch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen. Die erforderliche Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundesrat erfolgte am 07. Oktober.
Die Stadtwerke Kamp-Lintfort werden die Mehrwertsteuersenkung selbstverständlich 1:1 an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben und werden dies entsprechend bei neuen Preisermittlungen berücksichtigen.
Zwei neue Verordnungen zur Energieeinsparung
Die kurz- und mittelfristige Energieeinsparmaßnahmen sollen dazu dienen, die Wärmeversorgung in den kalten Monaten sicherzustellen.
Der Verordnungsentwurf, der kurzfristig wirksame Maßnahmen enthält, wurde direkt vom Bundeskabinett beschlossen und gilt vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 sieht im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor (nicht abschließend):
• Privathaushalte: Vertragliche Verpflichtungen in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen, werden vorübergehend ausgesetzt, sodass Mieter, die weniger heizen möchten, hierdurch nicht gegen ihren Mietvertrag verstoßen. Zudem dürfen private Pools im Innen- und Außenbereich, die nicht gewerblich genutzt werden, vorerst nicht mehr beheizt werden.
• Öffentliche Hand: In Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden wird eine Höchsttemperatur von 19 Grad – abhängig von der Art der Tätigkeit – vorgeschrieben (Ausnahme: Kliniken u.ä.). Zudem sind in öffentlichen Nichtwohngebäuden Boiler und Durchlauferhitzer für Waschbecken auszuschalten (Ausnahme: entgegenstehende Hygienevorschriften). Daneben soll die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern in der Regel ausgeschaltet werden. Eine Ausnahme gilt hier für Sicherheits- und Notbeleuchtung.
• Unternehmen: Um Privathaushalten die Möglichkeit zu geben, weniger Gas zu verbrauchen, müssen Gasversorger und Eigentümer größerer Wohngebäude ihre Kunden und Mieter über den voraussichtlichen Energieverbrauch, die hiermit zusammenhängenden Kosten und Einsparpotenziale informieren. Beleuchtete Außenwerbung soll in der Zeit von 22 bis 6 Uhr abgeschaltet werden. Zudem wird die für Arbeitsräume privater Arbeitgeber geltende Mindesttemperatur auf die für die öffentliche Hand geltenden Grenzen abgesenkt.
Der Verordnungsentwurf, der mittelfristig wirksame Maßnahmen enthält, bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll vom 1. Oktober 2022 bis 30. September 2024 gelten. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen (nicht abschließend):
• Die Energieeffizienz von Heizungsanlagen soll gesteigert werden. Daher gilt für Gebäude eine Pflicht zur jährlichen Heizungsprüfung, sodass alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungen einen entsprechenden Heizungscheck bis zum Ablauf der Heizperiode 2023/2024 durchführen müssen.
• Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch min. 10 GWh/a beträgt und die ein Energieaudit nach dem EDL-G durchgeführt haben, sollen ab dem 1. Oktober 2022 die konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen durchführen.
Die vollständigen Verordnungen für kurzfristige Maßnahmen finden Sie hier und für mittelfristige Maßnahmen hier
Alarmstufe Notfallplan Gas ausgerufen
Am 23. Juni 2022 hat das Bundeswirtschaftsministerium die 2. Warnstufe, die sogenannte „Alarmstufe“ im nationalen Notfallplan Gas ausgerufen. Es gilt damit jetzt die zweite von drei Warnstufen (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Erst in der Notfallstufe greifen hoheitliche Maßnahmen, wie z.B. Abschaltungen / Teilabschaltungen vom Gasnetz.
Die Alarmstufe tritt ein, wenn laut Notfallplan Gas „eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Alarmstufe dauert an (Stand September 2023).
Was bedeutet die Ausrufung der Alarmstufe für die Versorgungssicherheit?
Die Versorgung ist aktuell weiterhin gewährleistet. Haushaltkunden und Einrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuser sind durch gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.
Ist die Energieversorgung in Deutschland gefährdet?
Es geht jetzt vor allem darum, alles für möglichst hohe Speicherfüllstände zu tun und die Einspeicherziele (75% bis September, 85 % bis Oktober, 95% bis November) zu erreichen. Die Bundesregierung hat eine Reihe von Instrumenten eingeführt, um die Versorgungssicherheit zu stärken und die Einspeicherung von Gas zu beschleunigen. Besonders wichtig ist eine enge europäische Abstimmung. Der am 26. Juli von den EU-Staaten beschlossene Gasnotfallplan sieht vor, den nationalen Konsum im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 freiwillig um 15 Prozent zu senken. Die Notfallpläne der EU-Kommission werden zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen haben, da es hierzu weiterer Umsetzungsmaßnahmen durch die EU und auch die Bundesregierung bedarf. Die Energiewirtschaft leistet hier einen wichtigen Beitrag: Um den Gasverbrauch in Deutschland zu senken, wird die Stromerzeugung aus Gas im Bedarfsfall reduziert. Als Ersatz sollen Kohlekraftwerke aus der Netz- und Sicherheitsreserve und solche, die im Rahmen des Kohleausstiegs dieses oder im kommenden Jahr aus dem Markt ausgeschieden wären, in Betriebsbereitschaft versetzt werden. So können Stein- und Braunkohle-Kraftwerke in einem begrenzten Zeitraum wieder Strom erzeugen, um mögliche Mindermengen aus Gaskraftwerken auszugleichen.
Können Versorger in der Alarmstufe einfach die Preise erhöht werden?
Preisänderungen sind unabhängig von der Ausrufung der Alarmstufe nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben z.B. in der Grundversorgungsverordnung und unter den dort festgeschriebenen Bedingungen grundsätzlich möglich.
Was können die Kunden/Verbraucher tun?
Jede Kilowattstunde Gas, die wir im Sommer einsparen, trägt dazu bei, dass wir mehr Gas einspeichern und dadurch besser durch den Winter kommen können. Daher ist jeder Gasverbraucher gehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen. Dies gilt für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Industrie als größtem Erdgasverbraucher. Es braucht jetzt eine gemeinsame Kraftanstrengung. Dazu gehören kleine Dinge im Alltag wie das Senken der Raumtemperatur oder die Dauer des Duschens. Noch mehr und vor allem nachhaltig Energie sparen können Hausbesitzer durch eine energetische Gebäudesanierung, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen.
Insbesondere im kommenden Winter sollten Haushalte auch noch stärker auf ihr Heizverhalten achten. Als Faustformel gilt: Durch ein Grad weniger Raumtemperatur lässt sich der Gasverbrauch um sechs Prozent reduzieren.
Wie ist der Füllstand der hiesigen Gasspeicher?
Die deutschen Gasspeicher waren am 21. September 2023 zu ca. 94,5% gefüllt. Tagesaktuelle Daten zu den Gasspeicherfüllständen in Europa finden Sie hier
Wer gilt als geschützter Letztverbraucher?
Geschützte Kunden im Sinne des § 53a EnWG sind
• alle SLP-Kunden (neben den Haushaltskunden sind dies vor allem weitere Letztverbraucher deren Verbrauch ebenfalls über standardisierte Lastprofile (SLP) gemessen wird. Diese SLP-Kunden sind im Wesentlichen die kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen).
• grundlegende soziale Dienste bzw. Einrichtungen (hierzu zählen nach der amtlichen Begründung unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, aber auch Justizvollzugsanstalten, Feuerwehr, Polizei usw.) sowie
• Fernwärmeanlagen, wenn sie aus Erdgas Wärme zur Lieferung an die vorgenannten Kundengruppen erzeugen.
Angeordnete Abschaltungen – Wer könnte dann betroffen sein?
Vorab: in Kamp-Lintfort sind nur einige, wenige Kunden betroffen. Die potentiell betroffenen Kunden wurden am 31. März 2022 nach Ausruf der Frühwarnstufe angeschrieben. Ein weiteres Anschreiben erfolgte nach Ausruf der Alarmstufe in der 26. KW. Die Rechtslage sieht vor, bestimmte Kunden (in der Regel größere Industrie- und Gewerbebetriebe/ RLM-Kunden) bei einer Mangelversorgung ganz oder teilweise vom Netz zu nehmen.